Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
– Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung –
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der House of Healthcare Unternehmensgruppe – im Folgenden Verleiher bzw. Auftragnehmer – und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden Entleiher bzw. Auftraggeber) betreffend Arbeitnehmerüberlassung (Abschnitt A) und Personalvermittlung (Abschnitt B), unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
Zu der House of Healthcare Unternehmensgruppe gehören die folgenden Gesellschaften:
- House of Healthcare Professionals GmbH (mit den Marken pluss und avanti)
- ICC-Medical GmbH
- Careworker Medical GmbH
- e-recruit GmbH
- Career People GmbH
- Personal-Service Westermann
- BHH Assistenzkontor GmbH
Abschnitt A – Arbeitnehmerüberlassung
1. Grundsatz
Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem Entleiher; abweichende Vereinbarungen sind wirksam nur mit dem Verleiher, nicht mit den Leiharbeitnehmern selbst zu treffen. Der Verleiher ist aufgrund des mit den Zeitarbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisses deren Arbeitgeber und erfüllt seine Arbeitgeberpflichten (Entlohnung, Urlaub u. a.) gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
2. Drehtürklausel
Der Entleiher ist vor jeder Überlassung verpflichtet zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem konzernmäßig verbundenen Unternehmen (§ 18 AktG) ausgeschieden ist, und dies dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall stellt der Entleiher dem Verleiher alle relevanten Informationen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Stammbeschäftigter in Textform zur Verfügung.
3. Einsatzzeiten und Überlassungshöchstdauer
Überlassungen erfolgen vorübergehend. Beide Parteien wirken auf die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben hin und stellen sicher, dass der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers nicht über das Vertragsende bzw. die gesetzliche Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG) hinausgeht. Der Entleiher prüft vor jeder Überlassung für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der in § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG sowie § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG genannten Frist zuvor bereits von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, informiert der Entleiher den Verleiher hierüber unverzüglich unter Angabe der bisherigen Einsatzzeiten in Textform. Ferner informiert der Entleiher den Verleiher unverzüglich über alle Umstände, die für die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sowie für die Anwendung der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 AÜG von Bedeutung sind.
4. Arbeitsanweisungen
Die Zeitarbeitnehmer unterliegen bei der Tätigkeit den Arbeitsanweisungen des Entleihers, der sie einweist, anleitet und beaufsichtigt und für die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften sorgt. Arbeiten mit unmittelbarem oder mittelbarem Kontakt zu gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind vorher mit dem Verleiher abzustimmen; vor Arbeitsaufnahme ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
5. Einsatz der Zeitarbeitnehmer
Eine Überlassung an Dritte durch den Verleiher ist ausgeschlossen. Die Zeitarbeitnehmer dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Änderungen des Einsatzortes, Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgabe sind vorher mit dem Verleiher abzustimmen; erfolgt eine Änderung ohne dessen Zustimmung, ist der Verleiher berechtigt, den Mitarbeiter fristlos abzuberufen oder den Stundenverrechnungssatz entsprechend anzupassen.
6. Wertgegenstände
Der Entleiher betraut die überlassenen Mitarbeiter nicht mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart. Eine Haftung des Verleihers ist insoweit ausgeschlossen.
7. Zurückweisung und Ersatz von Mitarbeitern
Der Entleiher kann einen Zeitarbeitnehmer innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Zeit zurückweisen, sowie sofort, wenn ein Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde; die Zurückweisung ist mindestens in Textform mit Angabe der Gründe zu erklären.
Nimmt ein Zeitarbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder fehlt er, unterrichtet der Entleiher den Verleiher unverzüglich; der Verleiher ist zur Stellung einer Ersatzkraft berechtigt und nur bei in Textform geltend gemachtem Verlangen des Entleihers verpflichtet. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher für die betreffende Zeit von der Überlassungspflicht befreit. Der Verleiher ist zudem berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen durch einen fachlich gleichwertigen Zeitarbeitnehmer zu ersetzen.
8. Streik
Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, dürfen dort keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden; dies gilt auch für Streiks von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und auch für bereits vor Streikbeginn eingesetzte Mitarbeiter. Abweichungen sind im Einzelfall über Notdienstvereinbarungen möglich (§ 11 Abs. 5 AÜG); der Entleiher hat diese vor Einsatz vorzulegen und informiert den Verleiher unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
9. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Ereignissen beruht, die von der betroffenen Partei nicht zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verkehrs- und Versorgungsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Für dessen Dauer sowie einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten.
Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an oder wird die geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich, ist jede Partei berechtigt, die betroffene Arbeitnehmerüberlassung oder den betreffenden Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
10. Faktura
Grundlage der Vergütung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz zzgl. vereinbarter Zuschläge. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zeitarbeitnehmer wöchentlich mindestens 35 Stunden, täglich durchschnittlich mindestens 7,0 Stunden überlassen. Zeitarbeitnehmer legen wöchentlich einen vom Entleiher gegenzuzeichnenden Stundennachweis vor; der Verleiher ist auch ohne diesen zur Faktura berechtigt. Der Entleiher stellt sicher, dass unterschriebene Stundennachweise innerhalb von 3 Werktagen nach Vorlage zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Korrektur besteht nur bei grober Fahrlässigkeit. Das Vorgenannte gilt für digitale, vom Verleiher verwendete Stundennachweise entsprechend. Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Sofern nichts anderes vereinbart, ist für Fahrgeld, Fahrzeit und Auslöse die Entfernung zwischen Betriebsstätte des Verleihers und Einsatzort maßgebend.
11. Preiserhöhungen
Der Verleiher ist berechtigt, die Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen entsprechend Veränderungen der Kostensituation zu erhöhen, insbesondere bei gesetzlich, öffentlich-rechtlich oder tariflich bedingten Vergütungssteigerungen. Die Erhöhung wird dem Entleiher angezeigt und zwei Wochen nach Zugang wirksam. Der Entleiher ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
12. Haftung des Verleihers
Der Verleiher haftet für die richtige Auswahl der Zeitarbeitnehmer mit eigenüblicher Sorgfalt; die Haftung für das Handeln, Verhalten und die Arbeitsleistung der Zeitarbeitnehmer selbst ist ausgeschlossen. Die Haftung des Verleihers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Höhe nach auf das Fünffache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes ohne Zuschläge für 35 Stunden, im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verleiher nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verleiher/Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
13. Haftung des Entleihers
Der Entleiher ist verpflichtet, gegenüber dem Verleiher wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Des Weiteren ist der Entleiher dem Verleiher gegenüber verpflichtet, Änderungen im Rahmen der Überlassung unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Der Entleiher haftet für unterlassene oder fehlerhafte Angaben und stellt den Verleiher insoweit von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit,
- der Nennung eines falschen Vergleichsentgelts,
- der Unterlassung der Mitteilung über die Änderung des Vergleichsentgelts,
- wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Mitteilung über betriebliche Vereinbarungen zu Gunsten von Zeitarbeitnehmern,
- wegen des Einsatzes des überlassenen Zeitarbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Entleihers,
- des Austausches des Zeitarbeitnehmers innerhalb des Betriebes und der Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten sowie
- wegen Verstoßes gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 AGB.
Verbotswidrige Abwerbung (§ 4 Nr. 4 ivm. § 3 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz.
Entleiht der Kunde einen vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten über einen anderen Personaldienstleister, ohne dass zuvor eine Überlassung oder Vermittlungsprovision nach Ziffer 17 entstanden ist, ist ein Honorar in Höhe des 200-fachen des angebotenen Stundenverrechnungssatzes zu zahlen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt; das Honorar wird auf einen solchen angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehen des Umstandes anzuzeigen; später eingehende Reklamationen sind ausgeschlossen. Ersatzansprüche des Entleihers verjähren spätestens 6 Monate nach Entstehen.
15. Kündigung des Überlassungsverhältnisses
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann auch bei bestimmter Dauer beiderseits mit einer Frist von 7 Kalendertagen in Textform gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; Gründe hierfür können insbesondere eine fehlerhafte Branchenzuordnung, ein falsches Vergleichsentgelt, eine fehlende Mitteilung zu Betriebsvereinbarungen, ein vertragswidriger Einsatz/Austausch des Mitarbeiters oder die unterlassene Prüfung einer Vortätigkeit sein. Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen berechtigt.
16. Beendigung einzelner Konkretisierungen
Eine vom Entleiher bestätigte Konkretisierung eines Zeitarbeitnehmers kann vor dem vereinbarten Einsatzbeginn ausschließlich in Textform storniert werden. Erfolgt die Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn, bleibt der Entleiher bis zum Ablauf dieses Zeitraums zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Verleiher muss sich jedoch diejenigen Beträge anrechnen lassen, die er infolge der Stornierung erspart oder durch einen anderweitigen Einsatz des Zeitarbeitnehmers erzielt.
Bei Kunden, denen gleichzeitig mehr als 30 Zeitarbeitnehmer überlassen werden, können innerhalb einer Kalenderwoche höchstens 20 % der bestätigten Einsätze beendet oder vor Einsatzbeginn storniert werden. Darüberhinausgehende Abmeldungen werden erst zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt wirksam.
Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17. Personalvermittlungsprovision (Übernahme aus der Überlassung)
Kommt es während der Dauer eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung bzw. nach Vorstellung eines Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Entleiher (oder einem verbundenen Unternehmen) und dem Zeitarbeitnehmer, gilt dies als Personalvermittlung; dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss nicht auf der vorangegangenen Überlassung beruht.
Der Verleiher hat in beiden Fällen Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision gegenüber dem Entleiher. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unaufgefordert umgehend mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde sowie ihm eine Kopie des Arbeitsvertrages zu übermitteln. Sollte der Verleiher im Streitfall Indizien glaubhaft machen, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Befristete Arbeitsverhältnisse sind gleichermaßen provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
Die Vermittlungsprovision beträgt nach Beginn der Überlassung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
- innerhalb der ersten 3 Monate 2,5 Bruttomonatsgehälter,
- innerhalb des 4. bis 6. Monats 2 Bruttomonatsgehälter,
- innerhalb des 7. bis 9. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter,
- innerhalb des 10. bis 12. Monats 1 Bruttomonatsgehalt.
Für die Berechnung der Monatsfristen a) bis d) gelten die Bestimmungen gemäß Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Bundesagentur für Arbeit in ihrer bei Überlassungsbeginn jeweils geltenden Fassung.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsvergütung, mindestens aber die zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsvergütung. Die Vermittlungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Vermittlungsprovisionen im Sinne dieser Ziffer 17 sind innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.
Abschnitt B – Personalvermittlung (ohne vorangegangene Arbeitnehmerüberlassung)
Dieser Abschnitt gilt für Vertragsbeziehungen betreffend Personalvermittlung ohne vorangegangene Arbeitnehmerüberlassung zwischen der House of Healthcare Unternehmensgruppe – im Folgenden Auftragnehmer – und dem jeweiligen Auftraggeber. Auftraggeber ist, wer dem Auftragnehmer einen Auftrag erteilt oder eine Leistung der Personalvermittlung tatsächlich oder konkludent annimmt.
18. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz (Bewerberdaten)
Bewerbungsunterlagen werden streng vertraulich behandelt und nach Auftragsabschluss zurückgegeben; Referenzen, Auskünfte und Gutachten werden nur mit Einverständnis des Bewerbers eingeholt.
19. Doppelbewerbungen
Hat sich ein vom Auftragnehmer benannter Kandidat bereits unabhängig davon beim Auftraggeber beworben, unterrichtet dieser den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen; andernfalls bleibt das vereinbarte Honorar bei späterem Vertragsabschluss in vollem Umfang geschuldet.
20. Honorar Direktvermittlung
Das Vermittlungshonorar entsteht, sobald der Auftraggeber (oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen) mit einem innerhalb der letzten 12 Monate vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsverhältnis begründet. Es beträgt 27 % des Bruttojahresgehalts (inkl. Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Sachbezüge, Prämien, Firmenwagen), sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Entstehung, Fälligkeit und zur Ermittlung der Höhe des Vermittlungshonorars erforderlich sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen.
21. Sonstige Kosten und Zahlungsmodalitäten
Kosten für Stellenanzeigen, Vorstellungskosten und Spesen werden nach vorheriger schriftlicher Absprache gesondert in Rechnung gestellt; Administrations- und Kommunikationskosten sind im Honorar enthalten. Honorare und Kosten sind nach Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig; der Auftraggeber kommt spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
22. Haftungsausschluss Personalvermittlung
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für fahrlässige Pflichtverletzung. Ein Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet; für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten haftet der Auftragnehmer nicht. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verleiher/Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Abschnitt C – Gemeinsame Bestimmungen
23. Geheimhaltung und Datenschutz (allgemein)
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten Informationen (insbesondere Preise, Kenntnisse, Erfahrungen) vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter, soweit sie nicht nachweislich allgemein bekannt sind. Personenbezogene Daten werden nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeitet und gegen unbefugten Zugriff gesichert; beide Parteien beachten das Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
24. Textform
Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden und Änderungen dieser AGB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
25. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben sie im Übrigen gültig; die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommende wirksame Bestimmung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung – sowohl Arbeitnehmerüberlassung als auch Personalvermittlung betreffend – ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Hamburg, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
* Es wird zur besseren Lesbarkeit im Text teilweise nur eine Sprachform verwandt. Der Text gilt unter Berücksichtigung des AGG für alle Geschlechter. Stand: 11.09.2026